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Ausfallrechnung

Erläuterung von Ausfallrechnungen im Falle von nicht fristgerecht abgesagten oder nicht wahrgenommenen Terminen.

Liebe Patientinnen und Patienten,

wir stellen wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen auch, unseren Patientinnen und Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den kassenüblichen Satz in Rechnung. Wir wollen deshalb an dieser Stelle den Grund und die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise näher erläutern. Jede Patientin und jeder Patient wird beim Ersttermin über die diese Bestimmungen aufgeklärt und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der „Behandlungsinformation und Einwilligung“. Dieses Schriftstück bekommt jede/r außerdem im Original für die eigenen Unterlagen mit nach Hause.

  1. Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen uns und dem betreffenden Patienten zu Stande. Der Patient unterbreitet uns ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), welches durch die Benennung eines konkreten Termins von unserer Seite schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch telefonisch oder per E-Mail geschlossen werden.

  2. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages sind wir verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung von ihrer Krankenkasse. ​Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von uns einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet, sofern vom Patienten ein gültiges Rezept vorgelegt wurde).

  3. Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde, den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Wir werden, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von unserer Pflicht zur Behandlung befreit, behalten aber unseren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet wie folgt:„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“ Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen. Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

  4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Wir haben in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

 

Die Höhe der Ausfallrechnung beträgt immer nur den Preis für das Heilmittel (KG, MT etc.). Ergänzende Heilmittel wie z.B. Wärmeanwendungen oder Fango werden nicht berechnet.

Wir können unsere Patienten nicht für nicht wahrgenommene oder nicht fristgerecht abgesagte Termine auf dem Physiotherapierezept unterschreiben lassen, da wir dann gegenüber den Krankenkassen nicht durchgeführte Leistungen abrechnen würden und dies im Sinne des Gesetzes einen Betrug darstellt.

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